Umweltbonus Anteil muss beim Verkauf explizit angegeben werden

    • Offizieller Beitrag

    ?thumbnail=1Immer wieder fragt man sich, ob der angezeigte Verkaufspreis eines Elektroautos den Umweltbonus bereits enthält oder nicht. Oft findet man die Angabe erst später in der allgemeinen Anzeigen-, bzw. Inseratbeschreibung. Dies hat nun ein Gericht, auf Verlangen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, eindeutig klargestellt, dass Autohändler beim Verkauf von Elektroautos den vollen Preis vor Abzug möglicher Fördergelder nennen müssen.


    Im konkreten Fall hatte eine Autohändlerin auf der Plattform Mobile.de ein Elektroauto beworben und dabei den staatlichen Umweltbonus in Höhe von 6.000 Euro bereits bei der Preisangabe eingerechnet. Somit erweckte die Anzeige den Anschein, als würde das Fahrzeug nur 22.789 Euro kosten. Tatsächlich sollte der Käufer den kompletten Preis i.H.v. 28.789 Euro bezahlen und würde erst mit der Auszahlung des Umweltbonus nachträglich seine 6.000 Euro zurückbekommen.


    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie eine irreführende Preisgestaltung und reichte deshalb eine Klage beim Landgericht Leipzig ein. Das Gericht vertrat in seinem Urteil ebenfalls die Ansicht, dass die Händlerin rechtzeitig über den tatsächlichen Kaufpreis hätte informieren werden müssen. Es sei zu spät, wenn dies erst auf Nachfrage des Kunden geschehe.


    Das Urteil vom 4. November 2022 sei aber noch nicht rechtskräftig (Az. 05 O 555/22).

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